“Kopie statt Original? Kein Erbschein bei Zweifeln am Original-Testament” (OLG Zweibrücken, 7.8.2025 – 8 W 66/24)

In diesem Urteil ging es um die Frage, ob eine Kopie eines Testaments als ausreichender Nachweis ausreicht, wenn das Original nicht mehr vorhanden ist. Der Fall: Der Erblasser hatte ein Testament verfasst, aber das Original war nicht mehr auffindbar – etwa weil es verloren ging oder beschädigt wurde. Ein Erbe legte lediglich eine Kopie vor und beantragte damit einen Erbschein. Die anderen Erben stellten die Echtheit und Gültigkeit des Testaments infrage.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass grundsätzlich das Original eines Testaments vorgelegt werden muss, um einen Erbschein zu erlangen. Eine Ausnahme sei nur dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Original ohne Verschulden verloren gegangen ist und die Kopie inhaltlich sowie formell so glaubwürdig ist, dass sie dem Original gleichgestellt werden kann. Es müssen hohe Anforderungen erfüllt sein: Schriftbild, Unterschrift, Inhalt und Entstehungsumstände müssen so gut dokumentiert sein, dass das Gericht sicher sein kann, dass die Kopie exakt dem Original entspricht. In diesem Fall lehnte das OLG den Antrag ab, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Kopie war zwar vorhanden, aber es fehlte an Indizien dafür, dass sie originalgetreu und ohne Manipulation entstanden war.

Die Bedeutung dieses Urteils ist groß, insbesondere für Erblasser und Erben, die sich in einer Situation befinden, in der das Testament nicht mehr im Original greifbar ist. Es unterstreicht, wie wichtig es ist, Original-Testamente sorgfältig aufzubewahren und bei Verlust oder Beschädigung frühzeitig für Beweissicherung zu sorgen – zum Beispiel durch Zeugen, beglaubigte Kopien oder zumindest durch exakte Fotodokumentation. Für Erben bietet das Urteil Klarheit: Eine einfach Kopie reicht nicht automatisch aus; wer sie nutzen will, muss den Nachweis erbringen, dass sie wie das Original ist. den Nachweis erbringen, dass sie wie das Original ist.

Jan-Rasmus Schultz

„Jan-Rasmus Schultz ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht, zertifizierter Stiftungsberater (DSA) und Dozent für diverse sozial-, erb-, insolvenz- und betreuungsrechtlichen Themen. Er steht Ihnen in allen Erb-, Stiftungs- und betreuungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zur Verfügung.“

Weitere Beiträge

Keine Ergebnisse gefunden

Die angeforderte Seite konnte nicht gefunden werden. Versuche, deine Suche zu verfeinern, oder nutze die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.